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§ 22h BWG

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 118/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22h01.01.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 118/2010 · aufgehoben
§ 22h01.01.200731.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 141/2006
§ 22h23.07.200031.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 33/2000
§ 22h01.01.199822.07.2000 BGBl. Nr. 753/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 h

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 118/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 2, Ziffer 82, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Text

Anerkannte Sicherheiten

Paragraph 22 h,

  1. Absatz eins,Zur Kreditrisikominderung können als Besicherung verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Netting von Bilanzpositionen,
    2. Ziffer 2
      Netting–Rahmenvereinbarungen („Master Agreements“), die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen,
    3. Ziffer 3
      finanzielle Sicherheiten,
    4. Ziffer 4
      Immobiliensicherheiten,
    5. Ziffer 5
      Besicherung durch Forderungen,
    6. Ziffer 6
      sonstige Sachsicherheiten,
    7. Ziffer 7
      Bareinlagen bei anderen Instituten oder von diesen verwahrte bargeldähnliche Instrumente,
    8. Ziffer 8
      an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Lebensversicherungen,
    9. Ziffer 9
      von anderen Instituten ausgegebene Titel, die auf Anforderung zurückgekauft werden müssen,
    10. Ziffer 10
      persönliche Sicherheiten.
  2. Absatz 2,Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwenden. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen gemäß Paragraph 22 g, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist ausschließlich die umfassende Methode zulässig, wobei die Besonderheiten der Sicherheit entsprechend zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4,Sind die in der gemäß Absatz 7, erlassenen Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der gemäß Paragraph 22 g, Absatz 9, zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für Leasinggeschäfte festlegen.
  5. Absatz 5,Für dingliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Absatz 7, folgende Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit ist ausreichend liquide und über einen längeren Zeitraum wertstabil, um eine dem Maß der Anerkennung angemessene Besicherung darzustellen;
    2. Ziffer 2
      das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen;
    3. Ziffer 3
      bei Ausfall des Schuldners oder gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers ist eine vorrangige Befriedigung aus der Sicherheit gewährleistet;
    4. Ziffer 4
      der Wert der als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände ist nicht in ungebührlich hohem Maß an die Bonität des Schuldners gekoppelt.
  6. Absatz 6,Für persönliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Absatz 7, folgende Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit wurde von einem ausreichend zuverlässigen Sicherheitengeber bereitgestellt;
    2. Ziffer 2
      das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen.
  7. Absatz 7,Die FMA hat mit Verordnung zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten näher zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Arten von Sicherheiten innerhalb der in Absatz eins, genannten Kategorien, welche im Rahmen kreditrisikomindernder Techniken je nach verwendetem Ansatz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, anerkannt werden;
    2. Ziffer 2
      welche Mindestanforderungen für die Anerkennung dieser Besicherungen gelten.
    Die Arten von Besicherungen sowie die Mindestanforderungen haben Anhang römisch acht, Teil 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2010

Schlagworte

Wertpapiergeschäft

Im RIS seit

12.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40123887