Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24aParagraph 24 a
Text
Aufsicht über den Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz eins,Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 12 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 8 Z 1 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz 12, Ziffer 3, bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 8, Ziffer eins, nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 12 Z 1 bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz 12, Ziffer eins, bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
(3)Absatz 3,Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR40081226