Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24aParagraph 24 a
Text
Aufsicht über den Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz eins,Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 13 Z 3 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz 13, Ziffer 3, bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 13, Ziffer 3, nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 1 bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz 13, Ziffer eins, bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
(3)Absatz 3,Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist. Der Bundesminister für Finanzen kann den Prüfungsverband bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung durch Anordnung von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihm übertragenen Prüfungen gemäß § 24 Abs. 4 anhalten.Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist. Der Bundesminister für Finanzen kann den Prüfungsverband bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Anlage zu Paragraph 24, – Prüfungsordnung durch Anordnung von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihm übertragenen Prüfungen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, anhalten.
(Anm.: (4)) Der Bundesminister für Finanzen kann die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vornehmen, wenn Maßnahmen gemäß Abs. 3 beharrlich nicht umgesetzt werden.Anmerkung, (4)) Der Bundesminister für Finanzen kann die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vornehmen, wenn Maßnahmen gemäß Absatz 3, beharrlich nicht umgesetzt werden.
Anmerkung
EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275658