Rechtstracker.at

§ 7 VBKG

Fassungen
29.12.2006 bis 25.03.2021 — BGBl. I Nr. 148/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute26.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 57/2021
§ 729.12.200625.03.2021 BGBl. I Nr. 148/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.12.2006BGBl. I Nr. 148/2006

Außerkrafttretensdatum

25.03.2021danach: BGBl. I Nr. 57/2021

Abkürzung

VBKG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Unterlassungsanspruch

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde kann gegen einen Unternehmer wegen eines vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes bei Gericht einen Antrag auf Unterlassung dieses Verstoßes einbringen.
  2. Absatz 2,Die Gefahr eines weiteren innergemeinschaftlichen Verstoßes besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch die zuständige Behörde binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungserklärung in geeigneter Weise veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Soweit dies den Zweck des Verfahrens nicht gefährdet, hat die zuständige Behörde vor der Einbringung eines Unterlassungsantrags dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse der ihn betreffenden Ermittlungen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004891

Dokumentnummer

NOR40081261