Rechtstracker.at

§ 7 VBKG

Fassungen
ab 26.03.2021 — BGBl. I Nr. 57/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute26.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 57/2021
§ 729.12.200625.03.2021 BGBl. I Nr. 148/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.03.2021BGBl. I Nr. 57/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBKG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Unterlassungsanspruch

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde kann gegen eine Unternehmerin bzw. einen Unternehmer wegen eines Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung beim Zivilgericht einen Antrag auf Unterlassung dieses Verstoßes einbringen.
  2. Absatz 2,Die Gefahr eines weiteren Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung besteht nicht mehr, wenn die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nach Abmahnung durch die zuständige Behörde binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungserklärung in geeigneter Weise veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Soweit dies den Zweck des Verfahrens nicht gefährdet, hat die zuständige Behörde vor der Einbringung eines Unterlassungsantrags der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse der sie bzw. ihn betreffenden Ermittlungen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004891

Dokumentnummer

NOR40228063