Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 148/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Unterlassungsanspruch
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann gegen eine Unternehmerin bzw. einen Unternehmer wegen eines Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung beim Zivilgericht einen Antrag auf Unterlassung dieses Verstoßes einbringen.
(2)Absatz 2,Die Gefahr eines weiteren Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung besteht nicht mehr, wenn die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nach Abmahnung durch die zuständige Behörde binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungserklärung in geeigneter Weise veröffentlichen.Die Gefahr eines weiteren Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung besteht nicht mehr, wenn die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nach Abmahnung durch die zuständige Behörde binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungserklärung in geeigneter Weise veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Soweit dies den Zweck des Verfahrens nicht gefährdet, hat die zuständige Behörde vor der Einbringung eines Unterlassungsantrags der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse der sie bzw. ihn betreffenden Ermittlungen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR40228063