Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Publikationsmedienverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:
die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems;
die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges.
(2)Absatz 2,Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages zu veröffentlichen.Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Einrichtungen, die keine Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I BVergG 2006 oder von Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II BVergG 2006 oder von in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebenen Dienstleistungsaufträgen, die zu mehr als 50 vH von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 direkt subventioniert werden, zu veröffentlichen.Einrichtungen, die keine Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges römisch eins BVergG 2006 oder von Bauaufträgen im Sinne des Anhanges römisch zwei BVergG 2006 oder von in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebenen Dienstleistungsaufträgen, die zu mehr als 50 vH von Auftraggebern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2006 direkt subventioniert werden, zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Auftraggeber gemäß den §§ 164 bis 166 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:Auftraggeber gemäß den Paragraphen 164 bis 166 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:
die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;
die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems.
Schlagworte
Bauauftrag, Lieferauftrag
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015
Dokumentnummer
NOR40081332