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§ 6 PK-RIMAV

Fassungen
23.09.2006 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 360/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.201631.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 145/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018
§ 623.09.200631.12.2015 BGBl. II Nr. 360/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassen-Risikomanagementverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

23.09.2006BGBl. II Nr. 360/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. II Nr. 145/2015

Abkürzung

PK-RIMAV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Risikomodelle

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse hat für die Risikoanalysen und Risikobewertungen Risikomodelle zu verwenden, mit deren Hilfe sich Aussagen über die jeweilige Risikosituation und Risikoentwicklung ableiten lassen und die in den Risikomanagementprozess eingebunden sind.
  2. Absatz 2,Die Risikomodelle sind zumindest einmal im Kalenderjahr auf ihre Prognosegüte oder statistische Signifikanz zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Bei wesentlichen Änderungen eines Risikomodells sind mindestens einmal die Berechnungen mit den bisherigen und den geänderten Modellannahmen parallel durchzuführen.
  4. Absatz 4,Die Ergebnisse der Risikomodelle müssen bei den Anlageentscheidungen angemessen berücksichtigt werden.
  5. Absatz 5,Neben den im Bereich Risikomanagement der Veranlagung tätigen Personen müssen mindestens ein Mitglied des Vorstandes und der Aktuar über entsprechende Kenntnisse der verwendeten Risikomodelle verfügen.
  6. Absatz 6,Der Aktuar hat die Eignung der Modelle und der verwendeten Parameter im Hinblick auf die Leistungsverpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen zu überprüfen.
  7. Absatz 7,Mit Hilfe eines Value-at-Risk Modells oder eines anderen anerkannten Modells ist unter der Wahl von geeigneten Parametern das Verlustpotenzial des veranlagten Vermögens pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu berechnen.
  8. Absatz 8,Szenarioanalysen, die nicht nur mehr oder minder wahrscheinliche, sondern auch außergewöhnliche Szenarien in Betracht ziehen, sind regelmäßig durchzuführen.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081795