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§ 6 PK-RIMAV

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 145/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.201631.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 145/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018
§ 623.09.200631.12.2015 BGBl. II Nr. 360/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassen-Risikomanagementverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 145/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018

Abkürzung

PK-RIMAV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Risikomodelle

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse hat für die Risikoanalysen und Risikobewertungen Risikomodelle zu verwenden, mit deren Hilfe sich Aussagen über die jeweilige Risikosituation und Risikoentwicklung aller gemäß Paragraph 4, Absatz 2, als wesentlich eingestuften Risiken ableiten lassen und die in den Risikomanagementprozess eingebunden sind.
  2. Absatz 2,Die Risikomodelle sind zumindest einmal im Kalenderjahr auf ihre Prognosegüte oder statistische Signifikanz zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Bei wesentlichen Änderungen eines Risikomodells sind mindestens einmal die Berechnungen mit den bisherigen und den geänderten Modellannahmen parallel durchzuführen.
  4. Absatz 4,Die Ergebnisse der Risikomodelle müssen bei den Anlageentscheidungen angemessen berücksichtigt werden.
  5. Absatz 5,Neben den im Bereich Risikomanagement der Veranlagung tätigen Personen müssen mindestens ein Mitglied des Vorstandes und der Aktuar über entsprechende Kenntnisse der verwendeten Risikomodelle verfügen.
  6. Absatz 6,Unter Verwendung geeigneter Modelle und Parameter und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Veranlagungspolitik und der gesetzten internen Limits ist zumindest pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft insbesondere das Verlustpotenzial des veranlagten Vermögens und die Wahrscheinlichkeit sowie die zu erwartende Höhe einer Anspruchs- oder Leistungskürzung sowie einer allfälligen Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers bis Ablauf des laufenden Geschäftsjahrs zu berechnen und jedenfalls die Auswirkung auf die Risikoträger für zumindest drei Jahre zu bewerten und zu dokumentieren.
  7. Absatz 7,Der Aktuar hat zumindest die Eignung der Modelle und der verwendeten Parameter gemäß Absatz 6, im Hinblick auf die Leistungsverpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen zu überprüfen.
  8. Absatz 8,Szenarioanalysen, die nicht nur mehr oder minder wahrscheinliche, sondern auch außergewöhnliche Szenarien in Betracht ziehen und auf die jeweiligen Risikoträger abgestimmt sind, sind regelmäßig durchzuführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anspruchskürzung

Im RIS seit

15.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40170817