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§ 11 PK-RIMAV

Fassungen
23.09.2006 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 360/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.201631.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 145/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018
§ 1123.09.200631.12.2015 BGBl. II Nr. 360/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassen-Risikomanagementverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

23.09.2006BGBl. II Nr. 360/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. II Nr. 145/2015

Abkürzung

PK-RIMAV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Risikomanagement-Handbuch

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Ausgestaltung des Risikomanagementprozesses ist pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft schriftlich in einem Risikomanagement-Handbuch festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Pensionskasse hat sicherzustellen, dass das Risikomanagement der Veranlagung auf der Grundlage des Risikomanagement-Handbuches betrieben wird. Der Detaillierungsgrad des Risikomanagement-Handbuches hat Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Das Risikomanagement-Handbuch muss den betroffenen Mitarbeitern in der jeweils aktuellen Fassung jederzeit zugänglich sein.
  4. Absatz 4,Die Ausgestaltung des Risikomanagement-Handbuches hat besonders unter folgenden Gesichtspunkten zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Sicherungsfunktion: Die Einhaltung aller definierten Regeln des Risikomanagements ist sicherzustellen.
    2. Ziffer 2
      Prüfbarkeitsfunktion: Die Beschreibung des Risikomanagementprozesses dient als Grundlage für die Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung.
    3. Ziffer 3
      Rechenschaftsfunktion: Der Vorstand kann sein pflichtgemäßes Verhalten nachweisen.
  5. Absatz 5,Das Risikomanagement-Handbuch hat insbesondere Folgendes zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Risikopolitische Grundsätze, dazu gehören die Ziele des Risikomanagementprozesses und die Risikotragfähigkeit;
    2. Ziffer 2
      Aufbauorganisation des Bereiches Risikomanagement der Veranlagung einschließlich Regelungen der Kompetenzen und der Verantwortlichkeiten;
    3. Ziffer 3
      Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Risikomanagementprozesses einschließlich Maßnahmen- und Entscheidungskatalog und Eskalationsverfahren;
    4. Ziffer 4
      Methoden für die Risikoidentifikation, Risikoanalyse, Risikobewertung, Risikosteuerung und Risikoüberwachung einschließlich der Darstellung der Risikomodelle;
    5. Ziffer 5
      Aufbau der Risikodokumentation und des Berichtswesens;
    6. Ziffer 6
      Ableitung der strategischen Zielgrößen und der Limits;
    7. Ziffer 7
      Regelungen, die die Einhaltung der gesetzlichen Veranlagungsbestimmungen, der Verordnung und der internen Vorgaben auf Grund dieser Verordnung gewährleisten;
    8. Ziffer 8
      Regelungen bezüglich Vergütungs- und Anreizsystemen im Veranlagungs- und Risikomanagement;
    9. Ziffer 9
      IT-Systeme;
    10. Ziffer 10
      Begriffsdefinitionen;
    11. Ziffer 11
      Erklärungen über die Grundsätze der Veranlagungspolitik gemäß Paragraph 25 a, PKG;
    12. Ziffer 12
      Geltungsbereich, Inkraftsetzung.
  6. Absatz 6,Änderungen im Risikomanagementprozess sind im Risikomanagement-Handbuch zu dokumentieren.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Maßnahmenkatalog, Vergütungssystem

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081800