Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassen-Risikomanagementverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 360/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Risikomanagement-Handbuch
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Ausgestaltung des Risikomanagementprozesses ist pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft schriftlich in einem Risikomanagement-Handbuch festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Pensionskasse hat sicherzustellen, dass das Risikomanagement der Veranlagung auf der Grundlage des Risikomanagement-Handbuches betrieben wird. Der Detaillierungsgrad des Risikomanagement-Handbuches hat Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Das Risikomanagement-Handbuch muss den betroffenen Mitarbeitern in der jeweils aktuellen Fassung jederzeit zugänglich sein.
(4)Absatz 4,Die Ausgestaltung des Risikomanagement-Handbuches hat besonders unter folgenden Gesichtspunkten zu erfolgen:
Sicherungsfunktion: Die Einhaltung aller definierten Regeln des Risikomanagements ist sicherzustellen.
Prüfbarkeitsfunktion: Die Beschreibung des Risikomanagementprozesses dient als Grundlage für die Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung.
Rechenschaftsfunktion: Der Vorstand kann sein pflichtgemäßes Verhalten nachweisen.
(5)Absatz 5,Das Risikomanagement-Handbuch hat insbesondere Folgendes zu beinhalten:
Risikopolitische Grundsätze, dazu gehören die Ziele des Risikomanagementprozesses und die Risikotragfähigkeit;
Aufbauorganisation des Bereiches Risikomanagement der Veranlagung einschließlich Regelungen der Kompetenzen und der Verantwortlichkeiten;
Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Risikomanagementprozesses einschließlich Maßnahmen- und Entscheidungskatalog und Eskalationsverfahren;
Methoden für die Risikoidentifikation, Risikoanalyse, Risikobewertung, Risikosteuerung und Risikoüberwachung einschließlich der Darstellung der Risikomodelle;
Aufbau der Risikodokumentation und des Berichtswesens;
Ableitung der strategischen Zielgrößen und der Limits;
Regelungen, die die Einhaltung der gesetzlichen Veranlagungsbestimmungen, der Verordnung und der internen Vorgaben auf Grund dieser Verordnung gewährleisten;
Regelungen bezüglich Vergütungs- und Anreizsystemen im Veranlagungs- und Risikomanagement;
Erklärungen über die Grundsätze der Veranlagungspolitik gemäß § 25a PKG;Erklärungen über die Grundsätze der Veranlagungspolitik gemäß Paragraph 25 a, PKG;
Geltungsbereich, Inkraftsetzung.
(6)Absatz 6,Änderungen im Risikomanagementprozess sind im Risikomanagement-Handbuch zu dokumentieren.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Maßnahmenkatalog, Vergütungssystem
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081800