Rechtstracker.at

§ 11 PK-RIMAV

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 145/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.201631.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 145/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018
§ 1123.09.200631.12.2015 BGBl. II Nr. 360/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassen-Risikomanagementverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 145/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018

Abkürzung

PK-RIMAV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Interne Leitlinien

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Ausgestaltung des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses ist pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft schriftlich in entsprechenden internen Leitlinien festzulegen. Diese Leitlinien sind vom Vorstand schriftlich zu genehmigen. Bei wesentlichen Änderungen im Veranlagungs- oder Risikomanagementprozess sind die Leitlinien unverzüglich anzupassen.
  2. Absatz 2,Die Pensionskasse hat sicherzustellen, dass die Veranlagung und das Risikomanagement der Veranlagung auf der Grundlage dieser Leitlinien betrieben werden. Der Detaillierungsgrad der Leitlinien hat Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Leitlinien müssen allen betroffenen Mitarbeitern in der jeweils aktuellen Fassung jederzeit zugänglich sein.
  4. Absatz 4,Die Ausgestaltung der Leitlinien hat insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Sicherungsfunktion: Die Einhaltung aller definierten Regeln der Veranlagung und des Risikomanagements ist sicherzustellen.
    2. Ziffer 2
      Prüfbarkeitsfunktion: Die Beschreibung des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses dient als Grundlage für die Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung.
    3. Ziffer 3
      Rechenschaftsfunktion: Der Vorstand kann sein pflichtgemäßes Verhalten nachweisen.
  5. Absatz 5,Die Leitlinien haben insbesondere Folgendes zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Veranlagungs- und risikopolitische Grundsätze, dazu gehören die Ziele des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses und die Risikotragfähigkeit;
    2. Ziffer 2
      Aufbauorganisation der Bereiche Veranlagungs- und Risikomanagement einschließlich Regelungen der Kompetenzen und der Verantwortlichkeiten;
    3. Ziffer 3
      Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses einschließlich Maßnahmen- und Entscheidungskatalog und Eskalationsverfahren;
    4. Ziffer 4
      Methoden für die Risikoidentifikation, Risikoanalyse, Risikobewertung, Risikosteuerung und Risikoüberwachung einschließlich der Darstellung der Veranlagungs- und Risikomodelle;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Reduktion der Abhängigkeit von externen Bonitätsbewertungen gemäß Paragraph 25, Absatz 11, PKG sowie Kriterien für die Aufhebung der Widmung als Daueranlage von Vermögensgegenständen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, PKG;
    6. Ziffer 6
      Aufbau der Veranlagungs- und Risikodokumentation und des Berichtswesens;
    7. Ziffer 7
      Ableitung der strategischen Zielgrößen und der Limits;
    8. Ziffer 8
      Regelungen, die die Einhaltung der gesetzlichen Veranlagungsbestimmungen, der Verordnung und der internen Vorgaben auf Grund dieser Verordnung gewährleisten;
    9. Ziffer 9
      Regelungen bezüglich Vergütungs- und Anreizsystemen im Veranlagungs- und Risikomanagement;
    10. Ziffer 10
      IT-Systeme;
    11. Ziffer 11
      Begriffsdefinitionen;
    12. Ziffer 12
      Erklärungen über die Grundsätze der Veranlagungspolitik gemäß Paragraph 25 a, PKG;
    13. Ziffer 13
      Geltungsbereich, Inkraftsetzung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Maßnahmenkatalog, Vergütungssystem, Veranlagungsprozess

Im RIS seit

15.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40170820