Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpackungsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 648/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anlage 2
Langlebige Verpackungen
Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche,
die nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist,
die üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden und
die über die gesamte Lebensdauer des Produktes für den Erhalt der Produkteigenschaften erforderlich sind.
Diese sind insbesondere:
– CD-Hüllen
– Lederetuis
– Musikkassettenhüllen
– Pannendreiecksbehälter
– Schallplattenhüllen
– Schmucketuis
– Schneekettenbehälter
– Spielekartons
– Verbandkasten
– Videokassettenhüllen
– Wanderkartenhüllen
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40081925