Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 185Paragraph 185
Text
2. Hauptstück
Standardansatz
Mindesteigenmittelerfordernis
§ 185.Paragraph 185,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute, die zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko den Standardansatz verwenden, haben den maßgeblichen Indikator für jedes einzelne Geschäftsfeld gemäß § 186 und den Dreijahresdurchschnitt der Betriebserträge gemäß § 184 Abs. 1 und 3 bis 5 gesondert zu ermitteln.Kreditinstitute, die zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko den Standardansatz verwenden, haben den maßgeblichen Indikator für jedes einzelne Geschäftsfeld gemäß Paragraph 186 und den Dreijahresdurchschnitt der Betriebserträge gemäß Paragraph 184, Absatz eins und 3 bis 5 gesondert zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Ein negatives Mindesteigenmittelerfordernis in einem Geschäftfeld kann zur Gänze verrechnet werden. Ist die Summe der gemäß § 186 auf die Geschäftsfelder aufgeteilten und mit den Prozentsätzen gewichteten Betriebserträge eines Jahres negativ, so ist für dieses Jahr der Beitrag zum Zähler des Durchschnitts für dieses Jahr mit Null anzusetzen.Ein negatives Mindesteigenmittelerfordernis in einem Geschäftfeld kann zur Gänze verrechnet werden. Ist die Summe der gemäß Paragraph 186, auf die Geschäftsfelder aufgeteilten und mit den Prozentsätzen gewichteten Betriebserträge eines Jahres negativ, so ist für dieses Jahr der Beitrag zum Zähler des Durchschnitts für dieses Jahr mit Null anzusetzen.
(3)Absatz 3,Kreditinstitute, die zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen Indikator gemäß § 22k Abs. 8 BWG verwenden, haben als Indikator das 0,035-fache des Dreijahresdurchschnittes des jährlichen nominalen Gesamtbetrags der Darlehen und Kredite gemäß Abs. 2 anzuwenden.Kreditinstitute, die zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen Indikator gemäß Paragraph 22 k, Absatz 8, BWG verwenden, haben als Indikator das 0,035-fache des Dreijahresdurchschnittes des jährlichen nominalen Gesamtbetrags der Darlehen und Kredite gemäß Absatz 2, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010
Dokumentnummer
NOR40082857