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Art. 7 AETR

Fassungen
24.04.1992 bis 19.09.2010 — BGBl. Nr. 203/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute20.09.2010 § → § BGBl. III Nr. 110/2025
Art. 724.04.199219.09.2010 BGBl. Nr. 203/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

24.04.1992BGBl. Nr. 203/1993

Außerkrafttretensdatum

19.09.2010danach: BGBl. III Nr. 110/2025

Abkürzung

AETR

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 7

Unterbrechungen

  1. Absatz eins,Nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.
  2. Absatz 2,Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, daß Absatz 1 eingehalten wird.
  3. Absatz 3,Der Fahrer darf während dieser Unterbrechungen keine anderen Arbeiten ausführen. Für die Anwendung dieses Artikels gelten die Wartezeit und die Nicht-Lenkzeit, die in einem fahrenden Fahrzeug, auf einer Fähre oder in einem Zug verbracht werden, nicht als „andere Arbeiten“.
  4. Absatz 4,Nach diesem Artikel eingelegte Unterbrechungen dürfen nicht als tägliche Ruhezeit betrachtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR40083776

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/518/A7/NOR40083776