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Art. 7 AETR

Fassungen
ab 20.09.2010 — BGBl. III Nr. 110/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute20.09.2010 § → § BGBl. III Nr. 110/2025
Art. 724.04.199219.09.2010 BGBl. Nr. 203/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

20.09.2010BGBl. III Nr. 110/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AETR

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 7

Unterbrechungen

Ziffer eins Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Ziffer 2 Diese Unterbrechung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe n kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.

Ziffer 3 Für die Anwendung dieses Artikels gelten die Wartezeit oder die Nicht-Lenkzeit, die in einem fahrenden Fahrzeug, auf einer Fähre oder in einem Zug verbracht werden, nicht als ‚andere Arbeiten‘ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe q, sondern als ‚Fahrtunterbrechung‘.

  1. Absatz 4,Nach diesem Artikel eingelegte Unterbrechungen dürfen nicht als tägliche Ruhezeit betrachtet werden.

Im RIS seit

07.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR40271481

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/518/A7/NOR40271481