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Art. 12 AETR

Fassungen
24.04.1992 bis 26.02.2004 — BGBl. Nr. 203/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute20.09.2010 § → § BGBl. III Nr. 110/2025
Art. 1227.02.200419.09.2010 § → § BGBl. III Nr. 69/2010
Art. 1224.04.199226.02.2004 BGBl. Nr. 203/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

24.04.1992BGBl. Nr. 203/1993

Außerkrafttretensdatum

26.02.2004danach: BGBl. III Nr. 69/2010

Abkürzung

AETR

Index

69/02 Arbeitsrecht

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 12

Durchführungsmaßnahmen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die Beachtung dieses Übereinkommens sicherzustellen, insbesondere durch einen angemessenen Umfang von Straßen- und Betriebskontrollen. Die zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien halten einander über die zu diesem Zweck getroffenen allgemeinen Maßnahmen auf dem laufenden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien gewähren einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens und die Überwachung der Anwendung.
  3. Absatz 3,Im Rahmen dieses gegenseitigen Beistandes übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander regelmäßig alle verfügbaren Angaben über
    • Strichaufzählung
      die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens und ihre Ahndung,
    • Strichaufzählung
      die von einer Vertragspartei verhängten Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die ihre Gebietsansässigen auf dem Territorium einer anderen Vertragspartei begangen haben.
    In Fällen von schweren Verstößen enthalten diese Informationen auch die verhängte Strafe.
  4. Absatz 4,Legt das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der Fahrer eines im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden können, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so leisten die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander bei der Klärung Amtshilfe. Führt die zuständige Vertragspartei hierzu eine Kontrolle auf den Geschäftsgrundstücken des Unternehmens durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle der betreffenden anderen Vertragspartei mitgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR40083781