Rechtstracker.at

Art. 12 AETR

Fassungen
27.02.2004 bis 19.09.2010 — BGBl. III Nr. 69/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute20.09.2010 § → § BGBl. III Nr. 110/2025
Art. 1227.02.200419.09.2010 § → § BGBl. III Nr. 69/2010
Art. 1224.04.199226.02.2004 BGBl. Nr. 203/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

27.02.2004BGBl. III Nr. 69/2010

Außerkrafttretensdatum

19.09.2010danach: BGBl. III Nr. 110/2025

Abkürzung

AETR

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 12

Durchführungsmaßnahmen

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die Beachtung dieses Übereinkommens sicherzustellen, insbesondere durch einen angemessenen Umfang von Straßen- und Betriebskontrollen. Diese Kontrollen umfassen jährlich einen bedeutenden und repräsentativen Anteil aller Fahrer, Unternehmen und Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen:
    1. Absatz a,
      Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gestalten diese Kontrollen wie folgt:
      • Strichaufzählung
        Im Laufe eines Kalenderjahres wird mindestens 1% der Arbeitstage von Fahrzeuglenkern, die diesem Übereinkommen unterstellt sind, kontrolliert.
      • Strichaufzählung
        Mindestens 15% aller überprüften Arbeitstage werden bei Straßenkontrollen und mindestens 25% der überprüften Arbeitstage bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen geprüft.
    2. Absatz b,
      Auf der Strasse werden kontrolliert:
      • Strichaufzählung
        die Tageslenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die täglichen Ruhezeiten sowie, bei offensichtlichen Unregelmäßigkeiten, die Schaublätter der vorangegangenen Tage, die im Fahrzeug mitgeführt werden müssen;
      • Strichaufzählung
        gegebenenfalls die letzte wöchentliche Ruhezeit;
      • Strichaufzählung
        das fehlerfreie Funktionieren des Kontrollgeräts.
      Diese Kontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen und Fahrern durchzuführen.
    3. Absatz c,
      Auf dem Betriebsgelände von Unternehmen werden zusätzlich zu den bei den Straßenkontrollen überprüften Punkten sowie den Anforderungen des Artikels 10 Absatz 3 kontrolliert:
      • Strichaufzählung
        Wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten;
      • Strichaufzählung
        zweiwöchige Begrenzung der Lenkzeiten;
      • Strichaufzählung
        Ausgleich für die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absätze 1 und 3;
      • Strichaufzählung
        Verwendung der Schaublätter und/oder Planung der Arbeitszeiten der Fahrer.
  2. Ziffer 2
    Im Rahmen eines gegenseitigen Beistandes übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander regelmäßig alle verfügbaren Angaben über:
    • Strichaufzählung
      die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens und ihre Ahndung;
    • Strichaufzählung
      die von einer Vertragspartei verhängten Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die ihre Gebietsansässigen auf dem Territorium einer anderen Vertragspartei begangen haben.
    In Fällen von schweren Verstößen enthalten diese Informationen auch die verhängte Strafe.
  3. Ziffer 3
    Legt das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der Fahrer eines im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden können, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so leisten die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander bei der Klärung Amtshilfe. Führt die zuständige Vertragspartei hierzu eine Kontrolle auf den Geschäftsgrundstücken des Unternehmens durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle der betreffenden anderen Vertragspartei mitgeteilt.
  4. Ziffer 4
    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung von Straßenkontrollen zusammen.
  5. Ziffer 5
    Die Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Einhaltung des Absatzes 1 dieses Artikels durch die Vertragsparteien.

Schlagworte

Straßenkontrolle

Im RIS seit

24.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR40121639

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/518/A12/NOR40121639