Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anforderungen
§ 8.Paragraph 8,
Zur Erreichung der fachlichen Befähigung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 SaatG 1997 ist eine theoretische und praktische Prüfung vor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorsitz eines Vertreters des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzulegen. Darüber hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Bescheinigung auszustellen. Zur Erreichung der fachlichen Befähigung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, SaatG 1997 ist eine theoretische und praktische Prüfung vor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorsitz eines Vertreters des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzulegen. Darüber hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Bescheinigung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014
Dokumentnummer
NOR40084314