Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Saatgutverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anforderungen
§ 8.Paragraph 8,
Zur Erreichung der fachlichen Befähigung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 SaatG 1997 ist eine theoretische und praktische Prüfung vor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorsitz eines Vertreters des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzulegen. Darüber hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Bescheinigung auszustellen. Davon ausgenommen sind Organe des Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienstes im Zusammenhang mit Probenahmen für die Beschaffenheitsprüfung von Kartoffelpflanzgut. Zur Erreichung der fachlichen Befähigung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, SaatG 1997 ist eine theoretische und praktische Prüfung vor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorsitz eines Vertreters des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzulegen. Darüber hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Bescheinigung auszustellen. Davon ausgenommen sind Organe des Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienstes im Zusammenhang mit Probenahmen für die Beschaffenheitsprüfung von Kartoffelpflanzgut.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR40160526