Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Saatgutverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
2. Abschnitt
Geeignete Rechtsträger gemäß § 39 Abs. 4 SaatG 1997
Geltungsbereich
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für folgende Aufgaben kann das Bundesamt für Ernährungssicherheit Rechtsträger gemäß § 39 Abs. 4 SaatG 1997 heranziehen, die sich ihrerseits fachlich befähigter Personen im Sinne des § 39 SaatG 1997 zu bedienen haben:Für folgende Aufgaben kann das Bundesamt für Ernährungssicherheit Rechtsträger gemäß Paragraph 39, Absatz 4, SaatG 1997 heranziehen, die sich ihrerseits fachlich befähigter Personen im Sinne des Paragraph 39, SaatG 1997 zu bedienen haben:
Prüfung der Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche (Feldbesichtigung) einschließlich Überprüfung des Ausgangssaatgutes,
die Überwachung der Betriebe und der Aufzeichnungen zur Nachvollziehbarkeit der Nämlichkeit des Saatgutes von dem Feldbestand der Vermehrungsfläche bis zum gekennzeichneten, verschlossenen und verpackten Saatgut und der Probe,
amtliche, repräsentative Probenahme einschließlich Kontrolle der Verpackung, Verschließung und Kennzeichnung.
(2)Absatz 2,Rechtsträger, die gemäß Abs. 1 herangezogen werden können, sind:Rechtsträger, die gemäß Absatz eins, herangezogen werden können, sind:
die Burgenländische Landwirtschaftskammer,
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,
die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer,
die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg,
die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark,
die Landeslandwirtschaftskammer für Tirol,
die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg,
die Wiener Landwirtschaftskammer.
(3)Absatz 3,Für Aufgaben gemäß Abs. 1 können weiters herangezogen werden:Für Aufgaben gemäß Absatz eins, können weiters herangezogen werden:
Amt der Kärntner Landesregierung,
Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
Amt der Tiroler Landesregierung,
Magistrat der Stadt Wien..
(4)Absatz 4,Darüberhinaus kann jeder Private herangezogen werden, der als fachlich befähigte Person gemäß § 39 Abs. 5 SaatG 1997 bestellt wurde, sofern die in Abs. 2 Z 1 bis 9 und Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Stellen die Aufgaben nicht oder nicht vollständig durchführen.Darüberhinaus kann jeder Private herangezogen werden, der als fachlich befähigte Person gemäß Paragraph 39, Absatz 5, SaatG 1997 bestellt wurde, sofern die in Absatz 2, Ziffer eins bis 9 und Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Stellen die Aufgaben nicht oder nicht vollständig durchführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR40160525