Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Saatgutverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6bParagraph 6 b
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Sonstige Anforderungen
§ 6b.Paragraph 6 b,
(1)Absatz eins,Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn durch die widmungsgemäße Nutzung keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt zu erwarten sind.
(2)Absatz 2,Ein wesentlicher Mangel im Sinne des § 42 des SaatG1997 liegt jedenfalls auch dann vor, wenn den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit angeordneten Maßnahmen zur Mängelbehebung, wie insbesondereEin wesentlicher Mangel im Sinne des Paragraph 42, des SaatG1997 liegt jedenfalls auch dann vor, wenn den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit angeordneten Maßnahmen zur Mängelbehebung, wie insbesondere
dem Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit,
der unschädlichen Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber,
der Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,
der Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer,
der Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr,
der unverzüglichen Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen,
der Anpassung und/oder Vernichtung der Verschließung, Kennzeichnung, Verpackung oder Werbematerialien,
der Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle (einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen),
dem Beibringung von Nachweisen,
nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.
(3)Absatz 3,Nach Abs. 2 angeordnete Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des gesetzeskonformen Zustands unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.Nach Absatz 2, angeordnete Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des gesetzeskonformen Zustands unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.
(4)Absatz 4,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann – ausgenommen bei Verstößen gemäß § 6 Abs. 3 und § 6a dieser Verordnung – von einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wennDas Bundesamt für Ernährungssicherheit kann – ausgenommen bei Verstößen gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 6 a, dieser Verordnung – von einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn
das Saatgut lediglich geringfügige Mängel aufweist oder
lediglich der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
(5)Absatz 5,Behandeltes Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den auf Grund des SaatG 1997 erforderlichen Kennzeichnungselementen in geeigneter Weise mit den Angaben gemäß Art. 49 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009/EG, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, in deutscher Sprache gekennzeichnet ist.Behandeltes Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den auf Grund des SaatG 1997 erforderlichen Kennzeichnungselementen in geeigneter Weise mit den Angaben gemäß Artikel 49, Absatz 4, der Verordnung Nr. 1107/2009/EG, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 1, in deutscher Sprache gekennzeichnet ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016
Dokumentnummer
NOR40183851