Rechtstracker.at

§ 6a

Fassungen
ab 06.07.2016 — BGBl. II Nr. 174/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6a heute06.07.2016 BGBl. II Nr. 174/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Saatgutverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

06.07.2016BGBl. II Nr. 174/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Saatgut genetisch veränderter Sorten

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Um die Einhaltung von Anbauverboten auf der Grundlage der Richtlinie 2015/412/EU, Amtsblatt Nummer L 68 vom 13.03.2015 Seite 1, zu gewährleisten, ist das beabsichtigte Inverkehrbringen von Saatgut genetisch veränderter Sorten unter Angabe des Abnehmers (Name und Adresse), der geplanten Menge und des geplanten Liefertermins pro Abnehmer dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit bringt die Anzeigen gemäß Absatz eins, im Falle von Abnehmern im Inland den Landesregierungen unverzüglich zur Kenntnis. Im Falle von Abnehmern im Ausland stellt das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Inhalte der Anzeigen gemäß Absatz eins, den zuständigen Behörden des Empfängerlandes auf deren Ersuchen zur Verfügung. Der Inverkehrbringer hat Aufzeichnungen über die Menge, die Abnehmer und die Vertriebswege zu führen.

Im RIS seit

07.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016

Gesetzesnummer

20005092

Dokumentnummer

NOR40183850