Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Saatgutverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verfahren
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit beauftragt eine in § 7 genannte Stelle im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit der Durchführung einzelner oder aller in § 7 Abs. 1 genannten Aufgaben und übermittelt fristgerecht die notwendigen Unterlagen.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit beauftragt eine in Paragraph 7, genannte Stelle im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit der Durchführung einzelner oder aller in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Aufgaben und übermittelt fristgerecht die notwendigen Unterlagen.
(2)Absatz 2,Die Annahme eines Auftrages ist zu bestätigen; den herangezogenen Stellen werden die Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 SaatG 1997 (in der Folge Methoden genannt) vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Verfügung gestellt. Angenommene Aufträge sind nach den Methoden auszuführen.Die Annahme eines Auftrages ist zu bestätigen; den herangezogenen Stellen werden die Methoden für Saatgut und Sorten gemäß Paragraph 5, SaatG 1997 (in der Folge Methoden genannt) vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Verfügung gestellt. Angenommene Aufträge sind nach den Methoden auszuführen.
(3)Absatz 3,Kann eine herangezogene Stelle einen ihr vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erteilten Auftrag nicht durchführen, so hat sie dies unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen und die Unterlagen zurückzuübermitteln.
(4)Absatz 4,Die herangezogenen Stellen haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb einer angemessenen Frist die Untersuchungsergebnisse und Protokolle zu übermitteln; bei Gefahr im Verzug hat die Benachrichtigung unverzüglich zu erfolgen. Gezogene Proben sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Die Abgeltung der Durchführung der in Abs. 1 genannten Aufgaben erfolgt gemäß dem in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kundgemachten Gebührentarif.Die Abgeltung der Durchführung der in Absatz eins, genannten Aufgaben erfolgt gemäß dem in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kundgemachten Gebührentarif.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR40084315