Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weltpostverein – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1971Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1971,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Kapitel IIKapitel römisch zwei
Beitritt oder Aufnahme in den Verein;
Austritt aus dem Verein
Artikel 11
B e i t r i t t o d e r A u f n a h m e i n d e n
V e r e i n ; V e r f a h r e nrömisch fünf e r e i n ; römisch fünf e r f a h r e n
Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen kann dem Verein beitreten.
Jedes souveräne Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, kann seine Aufnahme als Mitgliedsland des Vereins beantragen.
Der Beitritt oder der Antrag auf Aufnahme in den Verein muß eine förmliche Beitrittserklärung zur Satzung und zu den verbindlichen Urkunden des Vereins umfassen. Die Beitrittserklärung oder der Aufnahmeantrag ist auf diplomatischem Weg an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten, die, je nach Fall, den Beitritt anzeigt oder die Mitgliedsländer über den Aufnahmeantrag konsultiert.
Ein Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, gilt in der Eigenschaft als Mitgliedsland aufgenommen, wenn seinem Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins zugestimmt worden ist. Hat ein Mitgliedsland innerhalb von vier Monaten nicht geantwortet, so gilt dies als Stimmenthaltung.
Der Beitritt oder die Aufnahme als Mitglied wird von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Regierungen der Mitgliedsländer angezeigt. Der Beitritt und die Aufnahme werden mit dem Tag dieser Anzeige wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Dokumentnummer
NOR40084458