Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute01.01.2006 § → § BGBl. III Nr. 53/2008
Art. 1101.07.197131.12.2005 BGBl. Nr. 399/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Kapitel römisch zwei
Beitritt zum bzw. Aufnahme in den Verein. Austritt aus dem Verein

Artikel 11

Beitritt zum bzw. Aufnahme in den Verein. Verfahren

Ziffer eins Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen kann dem Verein beitreten.

Ziffer 2 Jedes souveräne Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, kann seine Aufnahme in den Verein beantragen.

Ziffer 3 Der Beitritt zum bzw. der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss eine förmliche Beitrittserklärung zur Satzung und zu den verbindlichen Vertragswerken des Vereins umfassen. Die Beitrittserklärung bzw. der Aufnahmeantrag ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten, der sodann entweder den Mitgliedsländern den erfolgten Beitritt zur Kenntnis bringt oder deren Stellungnahme zum eingebrachten Antrag einholt.

Ziffer 4 Ein Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, gilt als in der Eigenschaft als Mitgliedsland aufgenommen, wenn seinem Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins zugestimmt worden ist. Hat ein Mitgliedsland innerhalb von vier Monaten nicht geantwortet, gilt dies als Stimmenthaltung.

Ziffer 5 Der Beitritt bzw. die Aufnahme als Mitglied wird den Regierungen der Mitgliedsländer vom Generaldirektor des Internationalen Büros bekannt gegeben. Der Beitritt bzw. die Aufnahme wird mit dem Tag dieser Mitteilung wirksam.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117495