Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weltpostverein – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1971Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1971,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Kapitel IVKapitel römisch vier
Finanzen des Vereins
Artikel 21
A u s g a b e n d e s V e r e i n s ; B e i t r ä g e
d e r M i t g l i e d s l ä n d e r
Jeder Kongreß setzt den Höchstbetrag fest, den
jährlich die Ausgaben des Vereins,
die Ausgaben für den Zusammentritt des nächsten Kongresses erreichen dürfen.
Der Höchstbetrag der Ausgaben nach § 1 darf erforderlichenfallsDer Höchstbetrag der Ausgaben nach Paragraph eins, darf erforderlichenfalls
unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung überschritten werden.
Die Ausgaben des Vereins, einschließlich der allfälligen
Ausgaben nach § 2, werden von den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam getragen. Jedes Mitgliedsland wird hiefür vom Kongreß in eine der Beitragsklassen eingereiht, deren Anzahl durch die Allgemeine Verfahrensordnung festgelegt wird.Ausgaben nach Paragraph 2,, werden von den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam getragen. Jedes Mitgliedsland wird hiefür vom Kongreß in eine der Beitragsklassen eingereiht, deren Anzahl durch die Allgemeine Verfahrensordnung festgelegt wird.
Im Falle des Beitrittes oder der Aufnahme in den Verein gemäß Artikel 11 bestimmt die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Einvernehmen mit der Regierung des beteiligten Landes die Beitragsklasse, in die dieses hinsichtlich der Ausgaben des Vereins einzureihen ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Dokumentnummer
NOR40084468