Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 21 heute01.01.2006 § → § BGBl. III Nr. 53/2008
Art. 2101.01.197131.12.2005 BGBl. Nr. 399/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Kapitel römisch vier
Finanzen des Vereins

Artikel 21

Ausgaben des Vereins. Beiträge der Mitgliedsländer

Ziffer eins Jeder Kongress setzt die folgenden Höchstbeträge fest:

  1. Litera a
    Für die jährlichen Ausgaben des Vereins;
  2. Litera b
    für die durch das Zusammentreten des nächsten Kongresses bedingten Ausgaben.

Ziffer 2 Der Höchstbetrag nach Absatz 1 darf unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung erforderlichenfalls überschritten werden.

Ziffer 3 Die Ausgaben des Vereins, einschließlich der allfälligen Ausgaben nach Absatz 2, werden von den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam getragen. Hiefür wählt jedes Mitgliedsland die Beitragsklasse, in die es eingereiht werden möchte. Die Beitragsklassen sind in der Allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt.

Ziffer 4 Anlässlich eines Beitritts zum bzw. einer Aufnahme in den Verein gemäß Artikel 11 hat das betreffende Land die freie Wahl unter den zum Zweck der Deckung der Vereinsausgaben eingerichteten Beitragsklassen.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117505