Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltpostverein – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 53/2008Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Kapitel IVKapitel römisch vier
Finanzen des Vereins
Artikel 21
Ausgaben des Vereins. Beiträge der Mitgliedsländer
1.Ziffer eins Jeder Kongress setzt die folgenden Höchstbeträge fest:
Für die jährlichen Ausgaben des Vereins;
für die durch das Zusammentreten des nächsten Kongresses bedingten Ausgaben.
2.Ziffer 2 Der Höchstbetrag nach Absatz 1 darf unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung erforderlichenfalls überschritten werden.
3.Ziffer 3 Die Ausgaben des Vereins, einschließlich der allfälligen Ausgaben nach Absatz 2, werden von den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam getragen. Hiefür wählt jedes Mitgliedsland die Beitragsklasse, in die es eingereiht werden möchte. Die Beitragsklassen sind in der Allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt.
4.Ziffer 4 Anlässlich eines Beitritts zum bzw. einer Aufnahme in den Verein gemäß Artikel 11 hat das betreffende Land die freie Wahl unter den zum Zweck der Deckung der Vereinsausgaben eingerichteten Beitragsklassen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
NOR40117505