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Art. 25

Fassungen
01.01.1966 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 350/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 25 heute01.01.2006 § → § BGBl. III Nr. 53/2008
Art. 2501.01.196631.12.2005 BGBl. Nr. 350/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weltpostverein – Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1966BGBl. Nr. 350/1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. III Nr. 53/2008

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Kapitel römisch zwei

Annahme und Kündigung der Urkunden des Vereins

Artikel 25
Unterzeichnung, Ratifikation und andere Formen der
Genehmigung der Urkunden des Vereins

  1. Ziffer eins
    Die Unterzeichnung der Urkunden des Vereins durch die Bevollmächtigten findet am Schluß des Kongresses statt.
  2. Ziffer 2
    Die Satzung wird von den Signatarländern so bald wie möglich ratifiziert.
  3. Ziffer 3
    Die Genehmigung der Urkunden des Vereins mit Ausnahme der Satzung regelt sich nach dem Verfassungsrecht jedes Signatarlandes.
  4. Ziffer 4
    Wenn ein Land die Satzung nicht ratifiziert oder die von ihm unterzeichneten anderen Urkunden nicht genehmigt, bleiben die Satzung und die anderen Urkunden gleichwohl für die Länder verbindlich, die sie ratifiziert oder genehmigt haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084472