Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weltpostverein – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Kapitel IIKapitel römisch zwei
Annahme und Kündigung der Urkunden des Vereins
Artikel 25
Unterzeichnung, Ratifikation und andere Formen der
Genehmigung der Urkunden des Vereins
Die Unterzeichnung der Urkunden des Vereins durch die Bevollmächtigten findet am Schluß des Kongresses statt.
Die Satzung wird von den Signatarländern so bald wie möglich ratifiziert.
Die Genehmigung der Urkunden des Vereins mit Ausnahme der Satzung regelt sich nach dem Verfassungsrecht jedes Signatarlandes.
Wenn ein Land die Satzung nicht ratifiziert oder die von ihm unterzeichneten anderen Urkunden nicht genehmigt, bleiben die Satzung und die anderen Urkunden gleichwohl für die Länder verbindlich, die sie ratifiziert oder genehmigt haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Dokumentnummer
NOR40084472