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Art. 25

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 25 heute01.01.2006 § → § BGBl. III Nr. 53/2008
Art. 2501.01.196631.12.2005 BGBl. Nr. 350/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Kapitel römisch zwei
Annahme und Kündigung der Vertragswerke des Vereins

Artikel 25

Unterzeichnung, Beglaubigung, Ratifizierung und andere Formen der Annahme der Vertragswerke des Vereins

Ziffer eins Die vom Kongress beschlossenen Vertragswerke des Vereins werden von den Bevollmächtigten der Mitgliedsländer unterzeichnet.

Ziffer 2 Die Ausführungsbestimmungen werden vom Präsidenten und vom Generalsekretär des Rats für Postbetrieb beglaubigt.

Ziffer 3 Die Satzung wird von den Signatarländern so bald wie möglich ratifiziert.

Ziffer 4 Die Annahme der Vertragswerke des Vereins – mit Ausnahme der Satzung – erfolgt nach dem Verfassungsrecht des jeweiligen Signatarlandes.

Ziffer 5 Wenn ein Land die Satzung nicht ratifiziert bzw. die von ihm unterzeichneten anderen Vertragswerke nicht annimmt, bleiben nichtsdestoweniger die Satzung und die sonstigen Vertragswerke für jene Länder verbindlich, die diese ratifiziert bzw. angenommen haben.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117509