Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weltpostverein – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 30
Änderung der Satzung
Die Annahme der dem Kongreß vorgelegten Vorschläge zur Änderung dieser Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins.
Die von einem Kongreß angenommenen Änderungen werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und treten vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung dieses Kongresses zur selben Zeit wie die im Laufe desselben Kongresses erneuerten Urkunden in Kraft. Sie werden sobald wie möglich von den Mitgliedsländern ratifiziert; die Urkunden über diese Ratifikation werden nach Artikel 26 behandelt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Dokumentnummer
NOR40084477