Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltpostverein – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 53/2008Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 30
Abänderung der Satzung
1.Ziffer eins Die Annahme der dem Kongress vorgelegten Vorschläge zur Abänderung der vorliegenden Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedsländer des Vereins.
2.Ziffer 2 Die vom Kongress angenommenen Änderungen werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und treten, vorbehaltlich eines anderweitigen Kongressbeschlusses, zur selben Zeit in Kraft, wie die im Laufe des jeweiligen Kongresses erneuerten Vertragswerke. Sie werden so bald wie möglich von den Mitgliedsländern ratifiziert; mit den betreffenden Ratifizierungsurkunden wird nach Artikel 26 verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
NOR40117514