Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
6. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 89.Paragraph 89,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 436 Euro bis zu 14 536 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
ohne Berufsberechtigter zu sein einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oderohne Berufsberechtigter zu sein einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 58 oder 70 unberechtigt verwendet odereine Berufsbezeichnung gemäß den Paragraphen 58, oder 70 unberechtigt verwendet oder
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 76, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt.der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 76,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40084959