Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
6. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 100 Abs. 1 und 2 zu sein, einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oderohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 zu sein, einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
eine Berufsbezeichnung gemäß § 70 Abs. 1 unberechtigt verwendet odereine Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, unberechtigt verwendet oder
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 76, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 76,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
eine in den §§ 79a bis 79f und in den §§ 79h bis 79j oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 69 normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt odereine in den Paragraphen 79 a bis 79 f und in den Paragraphen 79 h bis 79 j oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 69, normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder
der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 100 Abs. 3 zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 100, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
den Informationspflichten gemäß § 100 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.den Informationspflichten gemäß Paragraph 100, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig nachkommt.
(2)Absatz 2,Wer es entgegen der Bestimmung des § 79g unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.Wer es entgegen der Bestimmung des Paragraph 79 g, unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2013
Dokumentnummer
NOR40138117