Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
2. Teil
Disziplinarrecht
§ 90.Paragraph 90,
Berufsberechtigte unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 69 den Ausübungs- und Standesregeln gemäß § 69 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Paritätische Kommission. Berufsberechtigte unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung gemäß Paragraph 69, den Ausübungs- und Standesregeln gemäß Paragraph 69, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1999,, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Paritätische Kommission.
Schlagworte
Ausübungsregel, BGBl. Nr. 194/1994
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2013
Dokumentnummer
NOR40138118