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§ 89 BibuG

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8901.01.201331.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013
§ 8916.06.201031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 39/2010
§ 8908.01.200815.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 11/2008
§ 8901.01.200707.01.2008 BGBl. I Nr. 161/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013

Abkürzung

BibuG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

6. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen

Strafbestimmungen

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 zu sein, einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
    2. Ziffer 2
      eine Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, unberechtigt verwendet oder
    3. Ziffer 3
      der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 76,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
    4. Ziffer 4
      eine in den Paragraphen 79 a bis 79 f und in den Paragraphen 79 h bis 79 j oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 69, normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder
    5. Ziffer 5
      der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 100, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
    6. Ziffer 6
      den Informationspflichten gemäß Paragraph 100, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig nachkommt.
  2. Absatz 2,Wer es entgegen der Bestimmung des Paragraph 79 g, unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.

Im RIS seit

24.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013

Gesetzesnummer

20005127

Dokumentnummer

NOR40138117