Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 449/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Weiterbildung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierende Weiterbildung umfasst in Ergänzung zur jeweiligen ärztlichen Ausbildung
das Basismodul im Umfang von zumindest 40 Einheiten sowie
die regelmäßige vertiefende Weiterbildung von zumindest 6 Einheiten pro Jahr.
Inhalte und Umfang der Weiterbildung sind in den Anhängen 1 und 2 festgelegt. Die vertiefende Weiterbildung (Anhang 2) kann abweichend von Z 2 innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gemäß § 5, absolviert werden.Inhalte und Umfang der Weiterbildung sind in den Anhängen 1 und 2 festgelegt. Die vertiefende Weiterbildung (Anhang 2) kann abweichend von Ziffer 2, innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gemäß Paragraph 5,, absolviert werden.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann in Fragen der Weiterbildung auf dem Gebiet der Substitutionsbehandlung den Ausschuss für die Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (§ 23k der Suchtgiftverordnung) befassen.Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann in Fragen der Weiterbildung auf dem Gebiet der Substitutionsbehandlung den Ausschuss für die Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (Paragraph 23 k, der Suchtgiftverordnung) befassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Dokumentnummer
NOR40085061