Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 449/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 487/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Weiterbildung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die zur umfassenden Substitutionsbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 qualifizierende Weiterbildung umfasst in Ergänzung zur jeweiligen ärztlichen AusbildungDie zur umfassenden Substitutionsbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, qualifizierende Weiterbildung umfasst in Ergänzung zur jeweiligen ärztlichen Ausbildung
eine Basisweiterbildung (Basismodul „Indikationstellung und Einstellung“) im Umfang von zumindest 40 Einheiten, sowie
die regelmäßige vertiefende Weiterbildung (vertiefende Weiterbildungsmodule) von zumindest 6 Einheiten pro Jahr oder 18 Einheiten innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gemäß § 5.die regelmäßige vertiefende Weiterbildung (vertiefende Weiterbildungsmodule) von zumindest 6 Einheiten pro Jahr oder 18 Einheiten innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gemäß Paragraph 5,
(1a)Absatz eins a,Die zur Weiterbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 qualifizierende Weiterbildung umfasst in Ergänzung zur jeweiligen ärztlichen AusbildungDie zur Weiterbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, qualifizierende Weiterbildung umfasst in Ergänzung zur jeweiligen ärztlichen Ausbildung
eine Basisweiterbildung (Basismodul „Weiterbehandlung“) im Umfang von zumindest 6 Einheiten, sowie
die regelmäßige vertiefende Weiterbildung (vertiefende Weiterbildungsmodule) gemäß Abs. 1 Z 2.die regelmäßige vertiefende Weiterbildung (vertiefende Weiterbildungsmodule) gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit kann in Fragen der Weiterbildung auf dem Gebiet der Substitutionsbehandlung den Ausschuss für die Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (§ 23k der Suchtgiftverordnung) befassen.Der Bundesminister für Gesundheit kann in Fragen der Weiterbildung auf dem Gebiet der Substitutionsbehandlung den Ausschuss für die Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (Paragraph 23 k, der Suchtgiftverordnung) befassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Dokumentnummer
NOR40114121