Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.03.2007 bis 02.01.2009 — BGBl. II Nr. 449/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute19.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 216/2020
§ 910.01.201918.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 11/2019
§ 931.10.201709.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 293/2017
§ 916.06.201130.10.2017 § → § BGBl. II Nr. 179/2011
§ 924.12.200915.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 487/2009
§ 903.01.200923.12.2009 § → § BGBl. II Nr. 5/2009
§ 901.03.200702.01.2009 BGBl. II Nr. 449/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2007BGBl. II Nr. 449/2006

Außerkrafttretensdatum

02.01.2009danach: BGBl. II Nr. 5/2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Übergangs- und In-Kraft-Tretensbestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Ärztekammer hat die Organisation des Basismoduls gemäß Paragraph 4, österreichweit so rechtzeitig zu veranlassen, dass die Möglichkeit der Absolvierung durch die in Betracht kommenden Ärzte und Ärztinnen längstens bis zum Ablauf des 31.12.2007 sichergestellt ist.
  3. Absatz 3,Bis zum Ablauf des 31.12.2008 ist dem Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, eine ununterbrochene Berufsausübung auf dem Gebiet der Substitutionsbehandlung in der Dauer von zumindest sechs Monaten gleichzuhalten, sofern deren Ende nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Dies ist der Bezirksverwaltungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf Eintragung in die Liste (Paragraph 5,) glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ärzte und Ärztinnen, die auf Grund einer Berufsausübung gemäß Absatz 3, in die Liste eingetragen wurden, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2008 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt ist und nicht Absatz 5, anzuwenden ist.
  5. Absatz 5,Ärzte und Ärztinnen, die eine Berufsausübung (Absatz 3,) in der Dauer von mehr als 24 Monaten glaubhaft gemacht haben, sind längstens nach Ablauf des 31.12.2009 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt ist. In diesen Fällen gilt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass das Basismodul insgesamt zumindest 18 Einheiten umfasst, die Weiterbildungsinhalte gemäß Anhang 1 Ziffer eins, entfallen und die Weiterbildungsinhalte
    1. Ziffer eins
      gemäß Anhang 1 Ziffer 2 und 3 im Umfang von insgesamt drei Mindesteinheiten,
    2. Ziffer 2
      gemäß Anhang 1 Ziffer 4, 6 und 8 im Umfang von jeweils drei Mindesteinheiten,
    3. Ziffer 3
      gemäß Anhang 1 Ziffer 5, im Umfang von zwei Mindesteinheiten und
    4. Ziffer 4
      gemäß Anhang 1 Ziffer 7, im Umfang von vier Mindesteinheiten
    zu absolvieren sind.
  6. Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ärzte und Ärztinnen, die eine Berufsausübung gemäß Absatz 3, oder 5 glaubhaft gemacht haben, in die Liste vorläufig einzutragen. Anträge auf vorläufige Eintragung können bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt werden. Entscheidungen über solche Anträge dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten der Verordnung erlassen werden.
  7. Absatz 7,Für die Dauer der vorläufigen Eintragung in die Liste ist der Arzt oder die Ärztin zur Absolvierung der regelmäßigen vertiefenden Weiterbildung nicht verpflichtet. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gilt erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste auf Grund des Nachweises der erfolgreichen Absolvierung des Basismoduls gemäß Absatz 4, oder 5.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20005137

Dokumentnummer

NOR40085067