Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
16.06.2011 bis 30.10.2017 — BGBl. II Nr. 179/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute19.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 216/2020
§ 910.01.201918.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 11/2019
§ 931.10.201709.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 293/2017
§ 916.06.201130.10.2017 § → § BGBl. II Nr. 179/2011
§ 924.12.200915.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 487/2009
§ 903.01.200923.12.2009 § → § BGBl. II Nr. 5/2009
§ 901.03.200702.01.2009 BGBl. II Nr. 449/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

16.06.2011BGBl. II Nr. 179/2011

Außerkrafttretensdatum

30.10.2017danach: BGBl. II Nr. 293/2017

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Übergangs- und In-Kraft-Tretensbestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Ärztekammer hat die Organisation des Basismoduls gemäß Paragraph 4, österreichweit so rechtzeitig zu veranlassen, dass die Möglichkeit der Absolvierung durch die in Betracht kommenden Ärzte und Ärztinnen längstens bis zum Ablauf des 31.12.2007 sichergestellt ist.
  3. Absatz 3,Bis zum Ablauf des 31.12.2008 ist dem Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, eine ununterbrochene Berufsausübung auf dem Gebiet der Substitutionsbehandlung in der Dauer von zumindest sechs Monaten gleichzuhalten, sofern deren Ende nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Dies ist der Bezirksverwaltungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf Eintragung in die Liste (Paragraph 5,) glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ärzte und Ärztinnen, die auf Grund einer Berufsausübung gemäß Absatz 3, in die Liste eingetragen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2010 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a Ziffer eins, erfolgt ist und nicht Absatz 5, anzuwenden ist.
  5. Absatz 5,Ärzte und Ärztinnen, die eine Berufsausübung (Absatz 3,) in der Dauer von mehr als 24 Monaten glaubhaft gemacht haben, sind längstens bis zum Ablauf des 31.12.2010 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a Ziffer eins, erfolgt ist. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gilt mit der Maßgabe, dass das Basismodul (Indikationstellung und Einstellung) verkürzt ist und insgesamt zumindest 18 Einheiten umfasst.
  6. Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ärzte und Ärztinnen, die eine Berufsausübung gemäß Absatz 3, oder 5 glaubhaft gemacht haben, in die Liste vorläufig einzutragen. Anträge auf vorläufige Eintragung können bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt werden. Entscheidungen über solche Anträge dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten der Verordnung erlassen werden.
  7. Absatz 7,Für die Dauer der vorläufigen Eintragung in die Liste gemäß Absatz 4, oder 5 ist der Arzt oder die Ärztin zur Absolvierung der regelmäßigen vertiefenden Weiterbildung nicht verpflichtet. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz eins a, Ziffer 2, gilt erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste auf Grund des Nachweises der erfolgreichen Absolvierung des Basismoduls „Indikationstellung und Einstellung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des verkürzten Basismoduls (Absatz 5, zweiter Satz) oder des Basismoduls „Weiterbehandlung“ (Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins,).“
  8. Absatz 8,Die Österreichische Ärztekammer hat die Organisation der Weiterbildung für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten österreichweit unverzüglich zu veranlassen; das Basismodul für die Weiterbehandlung ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass die Möglichkeit der Absolvierung durch die in Betracht kommenden Ärzte und Ärztinnen längstens bis zum Ablauf des 31.3.2010 sichergestellt ist.
  9. Absatz 9,Bis zum Ablauf des 31.12.2010 ist der amtsärztlichen Weiterbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, eine ununterbrochene amtsärztliche Tätigkeit im Bereich der Kontrolle der Substitutionsbehandlung in der Dauer von zumindest sechs Monaten gleichzuhalten, sofern deren Ende nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.
  10. Absatz 10,Die Einräumung des Zugangs gemäß Paragraph 5, Absatz 3 a, Ziffer eins, Litera g, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2011, wird für die in die Ärzteliste eingetragenen Ärzte und Ärztinnen und für die Krankenanstalten mit der in Betriebnahme des eHealth-Verzeichnisdienstes (eHVD) durch den Bundesminister für Gesundheit wirksam.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20005137

Dokumentnummer

NOR40129183