Rechtstracker.at

§ 10 GuK-WV

Fassungen
25.11.2006 bis 23.11.2010 — BGBl. II Nr. 453/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute24.11.2010 § → § BGBl. II Nr. 359/2010
§ 1025.11.200623.11.2010 BGBl. II Nr. 453/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

25.11.2006BGBl. II Nr. 453/2006

Außerkrafttretensdatum

23.11.2010danach: BGBl. II Nr. 359/2010

Abkürzung

GuK-WV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Unterbrechung der Weiterbildung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Weiterbildungen sind vorbehaltlich des Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Eine Unterbrechung ist zulässig
    1. Ziffer eins
      für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht,
    2. Ziffer 2
      für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenzzeit vorsehen,
    3. Ziffer 3
      für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 oder
    4. Ziffer 4
      in anderen begründeten Fällen.
  3. Absatz 3,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz 2, Ziffer 4, entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung.
  4. Absatz 4,Eine Unterbrechung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist höchstens für eine Dauer von zwei Jahren möglich.
  5. Absatz 5,Ein/Eine Teilnehmer/Teilnehmerin einer Weiterbildung, der/die aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe die Weiterbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Weiterbildung zum ehest möglichen Zeitpunkt in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der Leitung der Weiterbildung festzusetzen.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40085140