Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Unterbrechung der Weiterbildung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Weiterbildungen sind vorbehaltlich des Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.Weiterbildungen sind vorbehaltlich des Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Eine Unterbrechung ist zulässig
für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht,
für Zeiträume, für die gesetzlich eine Karenz vorgesehen ist,
für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 oder
in anderen begründeten Fällen.
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung.Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz 2, Ziffer 4, entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung.
(4)Absatz 4,Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens für eine Dauer von zwei Jahren möglich.Eine Unterbrechung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist höchstens für eine Dauer von zwei Jahren möglich.
(5)Absatz 5,Ein/Eine Teilnehmer/Teilnehmerin einer Weiterbildung, der/die aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Weiterbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Weiterbildung zum ehest möglichen Zeitpunkt in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der Leitung der Weiterbildung festzusetzen.Ein/Eine Teilnehmer/Teilnehmerin einer Weiterbildung, der/die aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe die Weiterbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Weiterbildung zum ehest möglichen Zeitpunkt in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der Leitung der Weiterbildung festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40122783