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§ 10 GuK-WV

Fassungen
ab 24.11.2010 — BGBl. II Nr. 359/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute24.11.2010 § → § BGBl. II Nr. 359/2010
§ 1025.11.200623.11.2010 BGBl. II Nr. 453/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

24.11.2010BGBl. II Nr. 359/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-WV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Unterbrechung der Weiterbildung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Weiterbildungen sind vorbehaltlich des Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Eine Unterbrechung ist zulässig
    1. Ziffer eins
      für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht,
    2. Ziffer 2
      für Zeiträume, für die gesetzlich eine Karenz vorgesehen ist,
    3. Ziffer 3
      für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 oder
    4. Ziffer 4
      in anderen begründeten Fällen.
  3. Absatz 3,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz 2, Ziffer 4, entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung.
  4. Absatz 4,Eine Unterbrechung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist höchstens für eine Dauer von zwei Jahren möglich.
  5. Absatz 5,Ein/Eine Teilnehmer/Teilnehmerin einer Weiterbildung, der/die aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe die Weiterbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Weiterbildung zum ehest möglichen Zeitpunkt in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der Leitung der Weiterbildung festzusetzen.

Schlagworte

Präsenzdienst

Im RIS seit

24.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40122783