Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausschluss von einer Weiterbildung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ein/Eine Teilnehmer/Teilnehmerin ist vom weiteren Besuch der Weiterbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:
mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
mangelnde gesundheitliche Eignung oder
schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40085139