Rechtstracker.at

§ 9 GuK-WV

Fassungen
ab 25.11.2006 — BGBl. II Nr. 453/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute25.11.2006 BGBl. II Nr. 453/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

25.11.2006BGBl. II Nr. 453/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-WV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausschluss von einer Weiterbildung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ein/Eine Teilnehmer/Teilnehmerin ist vom weiteren Besuch der Weiterbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
    2. Ziffer 2
      mangelnde gesundheitliche Eignung oder
    3. Ziffer 3
      schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
  2. Absatz 2,Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40085139