Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufnahme in eine Weiterbildung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,In Weiterbildungen, die gemäß § 64 Abs. 3 GuKG bewilligt worden sind, können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden.In Weiterbildungen, die gemäß Paragraph 64, Absatz 3, GuKG bewilligt worden sind, können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,In Weiterbildungen, die gemäß § 104a Abs. 3 GuKG bewilligt worden sind, können Angehörige der Pflegehilfe aufgenommen werden.In Weiterbildungen, die gemäß Paragraph 104 a, Absatz 3, GuKG bewilligt worden sind, können Angehörige der Pflegehilfe aufgenommen werden.
(3)Absatz 3,Über die Aufnahme der Bewerber/Bewerberinnen entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung.
(4)Absatz 4,Nach Maßgabe vorhandener Plätze und unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse können in Weiterbildungen auch Angehörige anderer Berufe aufgenommen werden, sofern sie auf Grund ihrer Qualifikation für die Weiterbildung geeignet sind. In diesen Fällen ist eine formlose Bestätigung über die absolvierten Ausbildungsinhalte auszustellen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40085138