Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Geschäftsstelle der Wahlkommission
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Geschäftsstelle der Wahlkommission ist das Kammeramt der Ärztekammer.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsstelle, deren Sitz nicht am Sitz der Wahlkommission sein muss, hat die Wahlkommission bei der Durchführung der Wahlen, insbesondere durch die Übernahme administrativer Tätigkeiten, zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3)Absatz 3,Die Tätigkeit der Geschäftsstelle endet mit der Tätigkeit der Wahlkommission.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085371