Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Geschäftsstelle der Wahlkommission
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Geschäftsstelle der Wahlkommission ist das Kammeramt (Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) der Ärztekammer.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsstelle, deren Sitz nicht am Sitz der Wahlkommission sein muss, hat die Wahlkommission bei der Durchführung der Wahlen, insbesondere durch die Übernahme administrativer Tätigkeiten, zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In diesem Zusammenhang kann der Kammeramtsdirektor (die Kammeramtsdirektorin) im Einvernehmen mit dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) der Ärztekammer zur Teilnahme an den Sitzungen der Wahlkommission entsenden.
(3)Absatz 3,Die Tätigkeit der Geschäftsstelle endet mit dem Ende der Tätigkeit der Wahlkommission.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188019