Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Abschnitt
Wählerlisten und Wahlvorschläge
Herstellung und Auflegung der Wählerlisten
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Ärztekammer hat auf Grund der Ärzteliste der Wahlkommission spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag nach Wahlkörper gegliederte Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber (Dienstgeberinnen) von wahlberechtigten Personen haben der Wahlkommission die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren.
(3)Absatz 3,Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 als Wählerlisten für jeden Wahlkörper, in denen die wahlberechtigten Personen alphabetisch unter AngabeDie Wahlkommission hat die Verzeichnisse gemäß Absatz eins, als Wählerlisten für jeden Wahlkörper, in denen die wahlberechtigten Personen alphabetisch unter Angabe
des Berufssitzes oder des Dienstortes und
anzuführen und zu nummerieren sind, am Sitz der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beeinspruchung aufzulegen.
(4)Absatz 4,Die Auflegung der Wählerlisten gemäß Abs. 2 ist unter HinweisDie Auflegung der Wählerlisten gemäß Absatz 2, ist unter Hinweis
auf den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme und
auf die für das Einspruchsverfahren gemäß § 27 geltenden Bestimmungenauf die für das Einspruchsverfahren gemäß Paragraph 27, geltenden Bestimmungen
kundzumachen.
(5)Absatz 5,Die Wahlkommission hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, dieser, sofern sie einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, die Wählerlisten in Abschrift ab dem ersten Tag ihrer Auflegung gemäß Abs. 2 gegen Ersatz der Kosten zu übermitteln.Die Wahlkommission hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, dieser, sofern sie einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, die Wählerlisten in Abschrift ab dem ersten Tag ihrer Auflegung gemäß Absatz 2, gegen Ersatz der Kosten zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Abgesehen von Berichtigungen durch die Wahlkommission, die
offenkundig auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten oder
Formmängel, insbesondere Schreib- oder Rechenfehler, oder
den Mängeln gemäß den Z 1 und 2 gleichzuhaltende, insbesondere auf einem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende offenkundige Unrichtigkeitenden Mängeln gemäß den Ziffer eins und 2 gleichzuhaltende, insbesondere auf einem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende offenkundige Unrichtigkeiten
betreffen, dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085379