Rechtstracker.at

§ 26 ÄKWO 2006

Fassungen
ab 02.12.2016 — BGBl. II Nr. 355/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute02.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 355/2016
§ 2601.12.200601.12.2016 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

02.12.2016BGBl. II Nr. 355/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Abschnitt
Wählerlisten und Wahlvorschläge

Herstellung und Auflegung der Wählerlisten

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Ärztekammer hat auf Grund der Ärzteliste der Wahlkommission spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag nach Wahlkörper gegliederte Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber (Dienstgeberinnen) von wahlberechtigten Personen haben der Wahlkommission die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren.
  3. Absatz 3,Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse gemäß Absatz eins, als Wählerlisten für jeden Wahlkörper, in denen die wahlberechtigten Personen alphabetisch unter Angabe
    1. Ziffer eins
      des Namens,
    2. Ziffer 2
      des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes und
    3. Ziffer 3
      der Arztnummer
    anzuführen und zu nummerieren sind, am Sitz der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beeinspruchung aufzulegen.
  4. Absatz 4,Die Auflegung der Wählerlisten gemäß Absatz 2, ist unter Hinweis
    1. Ziffer eins
      auf den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme und
    2. Ziffer 2
      auf die für das Einspruchsverfahren gemäß Paragraph 27, geltenden Bestimmungen
    kundzumachen.
  5. Absatz 5,Die Wahlkommission hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, dieser, sofern sie einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, die Wählerlisten in Abschrift ab dem ersten Tag ihrer Auflegung gemäß Absatz 2, gegen Ersatz der Kosten zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Abgesehen von Berichtigungen durch die Wahlkommission, die
    1. Ziffer eins
      offenkundig auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten oder
    2. Ziffer 2
      Formmängel, insbesondere Schreib- oder Rechenfehler, oder
    3. Ziffer 3
      den Mängeln gemäß den Ziffer eins und 2 gleichzuhaltende, insbesondere auf einem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende offenkundige Unrichtigkeiten
    betreffen, dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden.

Schlagworte

Schreibfehler

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40188023