Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Gestaltung der Stimmzettel
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die amtlichen Stimmzettel haben dem Muster der Anlage 2 zu entsprechen, wobei
der amtliche Stimmzettel die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der festgelegten Reihenfolge zu enthalten hat,
die Größe der amtlichen Stimmzettel sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper kundgemachten Wahlvorschläge zu richten hat und das Ausmaß 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen hat,
für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für alle Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden sind und
die Farbe aller Druckbuchstaben einheitlich schwarz zu sein hat.
(2)Absatz 2,Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Wahlkommission hergestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085389