Rechtstracker.at

§ 36 ÄKWO 2006

Fassungen
ab 02.12.2016 — BGBl. II Nr. 355/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute02.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 355/2016
§ 3601.12.200601.12.2016 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

02.12.2016BGBl. II Nr. 355/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Gestaltung der Stimmzettel

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die amtlichen Stimmzettel haben dem Muster der Anlage 2 zu entsprechen, wobei
    1. Ziffer eins
      der amtliche Stimmzettel die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der festgelegten Reihenfolge zu enthalten hat,
    2. Ziffer 2
      die Größe der amtlichen Stimmzettel sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper kundgemachten Wahlvorschläge zu richten und mindestens dem Format DIN A5 oder nach Notwendigkeit einem Vielfachen davon zu entsprechen hat,
    3. Ziffer 3
      für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für alle Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden sind und
    4. Ziffer 4
      die Farbe aller Druckbuchstaben einheitlich schwarz zu sein hat.
  2. Absatz 2,Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Wahlkommission hergestellt werden.

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40188032