Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
5. Abschnitt
Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel
Gestaltung der Wahlkuverts und Rückkuverts
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper verschiedenfarbige, sonst jedoch einheitliche, amtliche Wahlkuverts sowie vorbedruckte Rückkuverts aufzulegen. Die amtlichen Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein.
(2)Absatz 2,Die Rückkuverts sind mit
der Anschrift der Wahlkommission als Empfänger,
dem Namen der jeweiligen wahlberechtigten Person als Absender,
der Arztnummer der jeweiligen wahlberechtigten Person und
allenfalls einem Identifikationscode
zu bedrucken.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085388