Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Kundmachung der Wahlvorschläge
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat die Kundmachung der ordnungsgemäß erstellten oder ergänzten Wahlvorschläge sowie die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkörper einschließlich der Stellen zur Einsichtnahme der Wahlvorschläge so zeitgerecht vorzunehmen, dass die Kundmachung spätestens gemeinsam mit der Zustellung der Wahlkuverts erfolgt.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat ferner dafür zu sorgen, dass die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten Woche vor dem (ersten) Wahltag an den in der Wahlausschreibung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188031